Organe

Unsere Wohnungsbaugenossenschaft ist demokratisch aufgebaut und wird von ihren Mitgliedern getragen. Zweck unserer Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung.

Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen.

Die Vertreterversammlung, der Aufsichtsrat und der Vorstand sorgen gemeinsam dafür, dass die Genossenschaft satzungsgemäß und wirtschaftlich im Sinne der Mitglieder arbeitet.

Vertreterversammlung

Die Vertreterversammlung ist das höchste Organ der Genossenschaft und repräsentiert alle deren Mitglieder. Sie ist das Organ, in dem die Mitglieder gemeinsam über die grundsätzlichen Angelegenheiten Ihrer Genossenschaft entscheiden.

Der Vertreterversammlung haben Aufsichtsrat und Vorstand Rechenschaft über ihre Tätigkeit abzulegen. Auf der jährlichen Vertreterversammlung werden die grundsätzlichen, wesentlichen Entscheidungen der Genossenschaft getroffen.

Zu den weiteren Aufgaben gehören unter anderem die Feststellung des Jahresabschlusses, die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Satzungsänderungen.

Die gewählten Vertreter repräsentieren die Mitglieder im jeweiligen Wahlbezirk der Genossenschaft. Sie setzen sich gemeinsam mit Aufsichtsrat und Vorstand für die Belange der Mitglieder ein.

In ihren Wahlbezirken sind die Vertreter die ersten Ansprechpartner für die dort wohnenden Mitglieder. Sie sind das Bindeglied zwischen den Mitgliedern und der Genossenschaft und können Anregungen und Probleme an den Vorstand herantragen. Sie können als Impulsgeber das genossenschaftliche Wohnen aktiv mitbestimmen und als Multiplikator getroffene Entscheidungen gegenüber den Mitgliedern kommunizieren.

Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat ist bei Genossenschaften mit mehr als 20 Mitgliedern einzurichten und muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Die für eine Beschlussfassung erforderliche Zahl ist in der Satzung zu bestimmen. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Bestimmung durch Vorstand oder Vertreterversammlung ist nicht zulässig.

Der Aufsichtsrat wird von der Vertreterversammlung gewählt und abberufen. Er hat im Interesse der Mitglieder den Vorstand zu beraten, zu fördern und zu beaufsichtigen. Er überwacht umfassend die Geschäftsführung durch den Vorstand. Der Aufsichtsrat prüft den Jahresabschluss und den Lagebericht und berichtet der Vertreterversammlung vor der Feststellung des Jahresabschlusses über das Prüfungsergebnis. Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sollten über ausreichende rechtliche und wirtschaftliche Kenntnisse für ihre Aufgaben verfügen. Die einzelnen Aufgaben des Aufsichtsrates ergeben sich aus den §§ 38 - 40 GenG, aus der Satzung und der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat.

Die Sitzungen des Aufsichtsrates finden in regelmäßigen Abständen statt. Sie werden vom Aufsichtsratsvorsitzenden einberufen und geleitet. Dort informieren sich die Aufsichtsratsmitglieder über die wesentlichen Geschäftsentwicklungen der Genossenschaft. Des Weiteren formuliert und gestaltet der Aufsichtsrat gemeinsam mit dem Vorstand die Politik der Genossenschaft aktiv mit und fasst die hierzu notwendigen Beschlüsse. Regelungen zur Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats werden in der Satzung festgelegt.

Vorstand

Der Vorstand einer Genossenschaft besteht aus mindestens zwei Personen. Die Satzung kann auch eine höhere Personenzahl festlegen. Hat die Genossenschaft vorübergehend keinen Vorstand („Führungslosigkeit“), wird sie durch den Aufsichtsrat vertreten.

Der Vorstand ist das Leitungsorgan einer Genossenschaft. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter der Genossenschaft nach innen und nach außen. Er leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er ist für die Organisation der Genossenschaft und die gesamte Geschäftspolitik verantwortlich. Er führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß der gesetzlichen Vorschriften, der Satzung der Genossenschaft und der Geschäftsordnung für den Vorstand. Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden. Sie haben nur solche Beschränkungen zu beachten, die Gesetz und Satzung festlegen.